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DSL-Vertrag bei Umzug

******nig Mann
24.797 Beiträge
Themenersteller 
DSL-Vertrag bei Umzug
ich ziehe derzeit um, und hab probleme mit meinem anbieter für dsl.

situation:
ich habe derzeit einen vertrag für tel + dsl mit osnatel, der noch bis ende mai 2014 läuft.
am neuen wohnort kann mich der mutterkonzern ewetel versorgen, daher wurde eine kündigung wegen nicht-versorgungsmöglichkeit abgelehnt.

soweit, so gut.

das ganze als umzugsauftrag einzugeben geht nicht, weil es ein anderes unternehmen ist.
ich muss aber (angeblich) auch bei einem umzug immer einen neuvertrag abschließen - auch wenn ich innerhalb des eigenen versorgungsgebietes umziehen würde! kann das sein? ich finde das äußerst merkwürdig muss ich sagen...

doppelt ärgerlich ist das ganze, weil meine freundin (wir ziehen zusammen) natürlich auch noch einen vertrag mit laufzeit hat...

kennt sich jemand mit den rechtlichen hintergründen aus? es gab doch das eine oder andere urteil dazu, was ist denn aktueller stand?
Mit neuen Urteilen kann ich leider nicht dienen.

Aber, lies mal deine Vertragsbedingungen. Bei Umzug fällt doch die Vertragsgrundlage weg. (Sollte so sein)

Dass einerseits deine Kündigung abgelehnt, dir aber ein Neuabschluss angetragen wurde, widerspricht sich.

Ich würd mal ganz ironisch anfragen, oder dich bewusst dumm stellen. wie sich die Firma das vorstellten würde. Einerseits kannst du nicht kündigen (angeblich), andererseits sollst du neu abschließen, ob du dann zwei Verträge beim gleichen Unternehmen bzw. Mutter-Tochter hättest?
****on Mann
7.104 Beiträge
schau mal hier:

http://www.telemedicus.info/ … echt-bei-DSL-Vertraegen.html

vielleicht bringt das etwas Licht in's Dunkel *g*
******nig Mann
24.797 Beiträge
Themenersteller 
es gibt z.b. ein urteil, dass der provider ja nichts dafür kann, wenn ich umziehe, und daher trotzdem die grundgebühr bis zum vertragsende bezahlen muss.

ob das noch aktuell ist weiß ich aber nicht, außerdem gibt es in den agb von osnatel den passus, wenn mich kein unternehmen der firmengruppe versorgen kann, dass ich dann ein außerordentliches kündigungsrecht habe.

aber dass ich dann einen neuvertrag abschließen MUSS, bzw auch bei einem umzug innerhalb des gebietes immer ein neuvertrag fällig wäre, das kann ich nicht wirklich glauben...

übrigens gibt ewetel an osnatel rückmeldung wegen des vertrags, und dann bekomme ich von osnatel wiederum eine gutschrift über die berechnete grundgebühr. zumindest sagte man es mir so...
****on Mann
7.104 Beiträge
schau in den Link, auf das BGH-Urteil wird dort auch Bezug genommen...

Was man Dir sagt ist leider nicht verbindlich, lass Dir sowas schriftlich bestätigen im voraus.
******nig Mann
24.797 Beiträge
Themenersteller 
@****on:
leider geht dieser artikel nur darauf ein, wenn ich am zielort keine versorgung bekommen könnte. das geht aber, nur durch eine andere marke des konzerns.

aber dieser passus hier ist jedenfalls schonmal interessant:
Für den technischen Aufwand, der dem Provider durch den Umzug des Kunden entsteht, kann er vom Kunden sogar ein angemessenes Entgelt verlangen. Die Höhe des Entgelts darf dabei die Kosten für die Schaltung eines Neuanschlusses nicht überschreiten.
daraus kann man im prinzip ableiten, dass eben kein neuvertrag fällig wird, sondern dass der vorhandene vertrag weiter erfüllt wird. oder seh ich das falsch?
*********etHL Paar
963 Beiträge
@DerFoenig
Die aktuelle Gesetzeslage besagt, dass wie in Deinem Fall der Anbieter, wenn er dazu in der Lage ist, Dir den Anschluss am neuen Wohnort zur Verfügung zu stellen, nicht auf Deine Kündigung eingehen muss. Die Kosten, kann er Dir hierzu sogar bis zur Höhe eines Neuanschlusses in Rechnung stellen.

Hier mal die wesentlichen Änderungen des TKG (Telekommunikationsgesetz) im Detail:

http://www.telemedicus.info/ … echt-bei-DSL-Vertraegen.html
****on Mann
7.104 Beiträge
BlackVelvetHL ist derselbe Link wie oben *floet*


Ich denke mal es kommt darauf an inwieweit die Marken rechtlich getrennt sind bzw. sich in so einem Fall verbindlich absprechen können.

Dass sie einem Konzern angehören ist per se nicht relevant, siehe Saturn und Media Markt... *zwinker*
*********etHL Paar
963 Beiträge
el_don
jetzt wo Du es sagst ist es uns auch aufgefallen.

Nebenbei gefragt, wolltest Du einen Link zu unserem Profil
in Deinem Posting... *nixweiss*

Liebe Grüße
******nig Mann
24.797 Beiträge
Themenersteller 
also, danke erstmal für die antworten! der link hat mich schon weitergebracht, denn ich habe sowohl im tkg mal gestöbert wie auch in einem entsprechenden urteil dazu.

ergebnis:
entweder sie behandeln das ganze als umzug, dann können kosten bis max den kosten eines neuanschlusses anfallen, ansonsten sind sie verpflichtet, den alten vertrag 1:1 weiterzuführen. also kein neuvertrag! *top*

oder sie behandeln es nicht als umzug, weil es getrennte unternehmen sind. in dem fall kann osnatel mir eben keinen anschluss am neuen ort zur verfügung stellen und ich bin raus aus der nummer!

na dann will ich mal schauen, was da rauskommt...

aber den thread kann man ruhig noch ein wenig offen lassen. viell hat ja noch jemand den einen oder anderen hinweis dazu?

übrigens hier mal die entsprechenden passagen der texte, falls noch jemand verwendung dafür hat. *zwinker*

http://dejure.org/gesetze/TKG/
http://dejure.org/gesetze/TKG/46.html
TKG §46
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.2012(BGBl. I S. 958) m.W.v. 01.12.2012.

(8) Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt.

(9) Die Bundesnetzagentur kann die Einzelheiten des Verfahrens für den Anbieterwechsel und die Informationsverpflichtung nach Absatz 8 Satz 4 festlegen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
1. das Vertragsrecht,
2. die technische Entwicklung,
3. die Notwendigkeit, dem Teilnehmer die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten, und
4. erforderlichenfalls Maßnahmen, die sicherstellen, dass Teilnehmer während des gesamten Übertragungsverfahrens geschützt sind und nicht gegen ihren Willen auf einen anderen Anbieter umgestellt werden.

• - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Urteil dazu:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin … ument.py?Gericht=bw&nr=16580

AG Kehl Urteil vom 4.2.2013, 5 C 441/12
Telekommunikationsvertrag: Anspruch des Kunden gegen den Anbieter eines Telefonanschlusses mit Internetzugang auf Vertragsfortsetzung nach Umzug

16
Regelmäßig werden solche Telekommunikationsverträge zwar für einen bestimmten Standort, hier die ehemalige Wohnung des Klägers, geschlossen. Dabei liegt es aber auf der Hand, dass diese Standortbindung lediglich durch die technische Verfügbarkeit der von der Klägerin angebotenen Leistung bedingt ist. Andere Gründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Gegenteil ist es allgemein bekannt, dass die Klägerin grundsätzlich jedem jederzeit ihre Leistungen zur Verfügung stellen will, wenn die technischen Voraussetzungen dafür am gewünschten Standort vorliegen.


17
Seit dem 10.05.2012 schreibt § 46 Abs. 8 Satz 1 und 2 TKG vor, dass der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, im Falle des Wohnsitzwechsels des Verbrauchers verpflichtet ist, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird, wobei der Anbieter ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen kann.


18
Bei älteren Sachverhalten, bei denen die Regelung des § 46 Abs. 8 TKG noch nicht galt, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung bei Fehlen einer entgegenstehenden vertraglichen Vereinbarung zum selben Ergebnis. Auf der einen Seite ist dem Interesse des Kunden, unter denselben Bedingungen den Telefonanschluss mit Internetzugang auch an seiner neuen Wohnung nutzen zu können, Rechnung zu tragen. Auf der anderen Seite muss die Fortsetzung des Vertrages am neuen Standort für den Anbieter technisch möglich sein, wobei er für seine zusätzlichen Aufwendungen angemessen entschädigt werden muss (vgl. AG Lahr Urteil vom 10.12.2010, Az. 5 C 121/10, veröffentlich bei juris.de). Ein Fortsetzungsanspruch besteht demnach nicht, wenn die Leistung am neuen Wohnsitz des Kunden grundsätzlich nicht angeboten wird (vgl. BGH NJW-RR 2011, 916).


19
Erfüllt der Anbieter den Fortsetzungsanspruch nicht und weigert sich stattdessen, den Vertrag unter den gleichen Bedingungen auf die neue Wohnung des Kunden umzustellen, wird die Leistung mit Ablauf des Monats objektiv unmöglich. Dabei hat der Anbieter die Unmöglichkeit allein zu vertreten, wenn der Kunde den Umzug rechtzeitig angezeigt und um eine Umstellung gebeten hat. In diesem Fall entfällt der Anspruch des Anbieters auf die vereinbarten Entgelte gemäß § 326 Abs. 1 und 2 BGB.

• - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

http://dejure.org/gesetze/TKG/47a.html
§ 47a
Schlichtung
(1) Kommt es zwischen dem Teilnehmer und einem Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum Streit darüber, ob der Betreiber oder Anbieter dem Teilnehmer gegenüber eine Verpflichtung erfüllt hat, die sich auf die Bedingungen oder die Ausführung der Verträge über die Bereitstellung dieser Netze oder Dienste bezieht und mit folgenden Regelungen zusammenhängt:
1. §§ 43a, 43b, 45 bis 46 oder den auf Grund dieser Regelungen erlassenen Rechtsverordnungen und § 84 oder

2. der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009 (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 12) geändert worden ist,
kann der Teilnehmer bei der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten.
(2) Zur Durchführung der Schlichtung hört die Bundesnetzagentur den Teilnehmer und den Anbieter an. Sie soll auf eine gütliche Einigung zwischen dem Teilnehmer und dem Anbieter hinwirken.
(3) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn
1. der Schlichtungsantrag zurückgenommen wird,
2. der Teilnehmer und der Anbieter sich geeinigt und dies der Bundesnetzagentur mitgeteilt haben,
3. der Teilnehmer und der Anbieter übereinstimmend erklären, dass sich der Streit erledigt hat,
4. die Bundesnetzagentur dem Teilnehmer und dem Anbieter schriftlich mitteilt, dass eine Einigung im Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte, oder
5. die Bundesnetzagentur feststellt, dass Belange nach Absatz 1 nicht mehr berührt sind.
(4) Die Bundesnetzagentur regelt die weiteren Einzelheiten über das Schlichtungsverfahren in einer Schlichtungsordnung, die sie veröffentlicht.

• - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

http://dejure.org/gesetze/TKG/47b.html
§ 47b
Abweichende Vereinbarungen

Von den Vorschriften dieses Teils oder der auf Grund dieses Teils erlassenen Rechtsverordnungen darf, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden.


******nig Mann
24.797 Beiträge
Themenersteller 
übrigens noch was:
da ich mit meiner freundin zusammenziehe, die wiederum ja selbst auch dsl mit vertrag hat, werden wir wohl voraussichtlich 2 verträge laufen haben. zumindest solange, bis einer davon ausläuft.

kleiner tip an der stelle:
wenn von seiten der telekom nicht genügend leitungen ins haus in der erde liegen (worauf ich noch hoffe...), dann heißt das de facto, dass mich der anbieter NICHT an der neuen adresse beliefern kann! in dem fall wäre ich also auf die einfachste art aus der nummer raus!

schauen wir mal, wie das ganze weitergeht. *g*
Ein weiterer Ansatzgrund kann aber sein:
Wenn ihr Glück habt kann euch nur einer euerer beiden Provider einen Anschluss schalten.
In die meisten Wohnungen liegt nur 1 Kabel... Leider Damit seid ihr dann aus einem Vertrag raus, weil euch einer der beiden Provider eben keinen Anschluss anbieten kann...
Die Telekom z.b. akzeptiert zusammenziehen übrigens als außerordentlichen Kündigungs-Grund...
Siehe hier:
http://forum.telekom.de/fore … kompliziert,154,5640336.html
****on Mann
7.104 Beiträge
***ik:
In die meisten Wohnungen liegt nur 1 Kabel...

...mit mindestens 2x2 (0,06qmm) Drähten was durchaus zwei Anschlüsse zulassen würde (bei vermindeter Bandbreite, je nach Länge)....
Nope eben nicht...
Bei uns und den meisten anderen jedenfalls liegen vom Kabelverzweiger in der Strasse zu unserem Haus nur genau so viel Kabel wie es auch Wohnungen gibt.
****on Mann
7.104 Beiträge
...was eher ungewöhnlich ist, es wurden/werden sonst immer Reserveleitungen für ISDN-, Fax- und Zweitanschlüsse seitens der Telekom vorgesehen...

Bei einem Kabelschaden wären dann die Anschlüsse tot, kaum praktikabel..und so selten sind Leitungsstörungen nun auch nicht...
*******009 Paar
6.147 Beiträge
****on:
...mit mindestens 2x2 (0,06qmm) Drähten was durchaus zwei Anschlüsse zulassen würde

das mag bei wenig Wohneinheiten stimmen, gilt aber nicht bei großen Miets"kasernen"! Beispiel: die riesigen Kästen an der Frankfurter Allee in Berlin. das sind bis zu 200 Wohnungen! und die alle doppelt versorgen? nee, ganz sicher nicht!
ist ja auch nicht nötig! für einen ISDN / DSL - Anschuß reichen zwei Adern mit 0,6quadrat... (0,06 ist natürlich Quatsch...)

damit ist der zweite Anbieter also 100% raus aus der Nummer...
****on Mann
7.104 Beiträge
Geht es darum 200 Wohnungen doppelt zu versorgen oder nur zur Vertragserfüllung (theoretisch) einen zweiten Anschluss für eine einzelne WE bereitzustellen?? Der Vergleich passt nicht so ganz...natürlich ist nicht jeder Anschluss von der Vermittlung oder dem DSLAM bis zur We redundant ausgeführt...

Stimmt, eine Null zu viel, aber deshalb muss man es nicht Quatsch nennen..oder? *zwinker*

Warum ist der zweite Anbieter raus?? Weil nur ein Adernpaar liegt..woher weißt Du das?
******nig Mann
24.797 Beiträge
Themenersteller 
@***ik:
das mit "den meisten anderen" kann ich nicht bestätigen. vielmehr hängt das von der anzahl der wohneinheiten ab, welches kabel verwendet wird. vom verteiler der telekom bis zum hausanschluss wird quasi immer ein 4paariges oder 8paariges kabel gelegt, selbst bei einfamilienhäusern. wenn nun 3 oder 4 bzw. 7 oder 8 wohnungen im haus sind kann das naturgemäß schonmal eng werden.

bei häusern mit mehr wohnungen werden freilich dickere kabel verlegt.

es ist übrigens nicht unbedingt interessant, wieviele kabel bis in die wohnung liegen, sondern ob auch eine durchgängige verbindung für diese beiden adern bis in die vermittlung existiert. an meiner jetzigen adresse ist das z.b. fast schon die ausnahme: hier teilen sich 2 wohnungen ein adernpaar, und darüber ist kein dsl möglich - für keine der parteien! (stichwort leitungsschlüsselzahl 96r) die leitung wird per multiplexing aufgeteilt, und jede der wohnungen hat nur das halbe spektrum, zzgl eines frequenzabstandes, um übersprechen zu vermeiden.

@****on:
reserveleitungen plant die telekom in der tat nur dann ein, wenn ohnehin luft ist. ein dickeres kabel wählen sie jedenfalls nicht, wenn sie keine zugehörigen aufträge dafür haben. so kommt es auch, dass sie damals für mich die erde aufgebuddelt haben auf eine länge von fast 1,5 km, und ein 8paariges kabel (!) dort reingeworfen haben! als es dann probleme mit der schaltung gab, weil wohl ein adernpaar beschädigt war, habe ich genau danach gefragt. die antwort des telekomikers war: "ein anderes adernpaar gibt es nicht! es wurden 8 doppeladern in die erde gelegt, und es gibt 8 anträge für anschlüsse." da fehlten dann selbst mir die worte ob soviel weiser planungsvoraussicht...

@****di:
dass in einem haus mit 200 wohneinheiten so gar keine reserven liegen kann ich aber auch nicht glauben! immerhin wollen manche ja auch eine zweite leitung, um sie dann beruflich zu nutzen. sicher wird es keine 200 leitungen als reserve geben, aber 10 oder 20 sollten da schon vorhanden sein. obwohl, wenn ich da so an meine eigene geschichte mit dem 8paarigen kabel denke kommen mir da doch gewisse zweifel... *gruebel*
*******009 Paar
6.147 Beiträge
wurde doch schon weiter oben geschrieben! WENN nur ein Paar liegt, ist der zweite außen vor...
******nig Mann
24.797 Beiträge
Themenersteller 
übrigens sprechen wir hier sowohl an meiner alten adresse wie auch an der neuen adresse von zweifamilienhäusern. wir müssen uns also um 200 mieteinheiten keine ernsthaften gedanken machen. *zwinker*
****ab Mann
1.787 Beiträge
Es geht dabei nicht nur um adernpaare sondern auch um die hauptrufnummer auf die der Anschluss geschaltet werden soll.

Also ihr gebt beim Umzug einfach die gleiche Rufnummer des vorherigen Mieters an, falls ihr die kennt.
Da egal welcher Provider letztendlich bei der Telekom den Anschluss beantragen muss, lehnt die Telekom einen von beiden Anträgen praktisch ab, da zwei Anträge auf der gleichen Nummer nicht gehen. Das heißt dann einer von den beiden Providern kann dann nicht liefern.

Ihr müßt natürlich nicht die Rufnummer des Voreigentümers übernehmen, diese dient lediglich zur identifikation der Anschlüsse.

Da nun jeder Eurer Provider einen primären Anschluß beantragt und nicht gleich von hause aus einen Zweitanschluß, "versucht" die T-kom zwei primäre zu behandeln und das geht eben nicht.

Letztendlich muss so ein T-com Techniker genau das tun wozu er beauftragt wurde, der darf nicht selber kreativ tätig werden, so geht es auch dem der die Aufträge an die Techniker schreibt und in dem Auftrag steht eben, "schließe zwei Drähte an" und nicht, "schließe 4 bzw. 2 + 2 Drähte" an.

Ich weiß das hört sich jetzt ziemlich naiv blöd an, aber so ist das eben im Telekommunikationsgewerbe, auch wenn es technisch möglich ist, heißt es noch lange nicht, dass das Papier nicht im Wege stehen könnte.

Es sieht natürlich anders aus, wenn ihr gleich von Anfang an einen primären und einen sekundären beauftragt, dann weiß wieder jeder was er zu tun hat. *zwinker*

Es gibt natürlich auch so etwas wie Gebietsschutz, gerade in den neuen Bundesländern findet man so etwas häufiger, das heißt dann, dass eine andere Gesellschaft ausser die T-com dort den Netzausbau finanziert hat und für die Amortisierung für eine gewisse Zeit die Hoheit hat. Wenn euer alter Provider mit dem Netzbetreiber keine Verträge hat, kann der eben nicht mehr liefern und ihr seid quasi gezwungen einen Neuvertrag mit einem der liefern kann abzuschließen.

Genau das passiert ja auch bei Dir, Dein Provider kann dort nicht liefern und versucht jetzt, dass Du wenigstens beim Mutterkonzern einen Nauanschluss beauftragst.

Es ist ziemlich normal, dass Provider, die für dich die Leitung bei einem Netzbetreiber mieten müssen, von Dir einen Neuanschluß verlangen, am liebsten noch eine Umzugsgebühr und einen Neuanschluß. Das hängt damit zusammen, dass diese Provider auch höhere Kosten haben, sie müssen eine neue Leitung für dich mieten und die alte unter umständen noch weiterbezahlen.
******nig Mann
24.797 Beiträge
Themenersteller 
danke mr_mab - aber leider recht zielsicher am thema vorbei...

die rufnummer interessiert nicht, und es wurde von vornherein einer der anschlüsse als zweitanschluss auch bestellt. ich wohne weder in den neuen bundesländern, noch ist das überhaupt mein "problem": ich wäre ja sogar froh, wenn sie nicht liefern könnten!

ich muss auch keinen neuvertrag mit dem mutterkonzern abschließen (das konnte ich gestern nach x telefonaten dann noch klären und habe es sogar schriftlich! *freu*), das dürften sie auch gar nicht verlangen. aber das geht ja auch aus den gesetzestexten hervor - und hatte ich bereits in der kurzform geschrieben.

also: danke für nichts.
******ion Frau
2.473 Beiträge
Der Beitrag von Marc_nicht_Jeff war doch gar nicht so vorbei - immerhin hat er erklärt, und das vollkommen richtig, wie ihr einen der Anbieter los geworden wärt! Stichwort Umzug zu einem bestehenden Anschluß ist da auch noch ein Weg, aber egal, ihr habt es ja gelöst für euch.
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