also, danke erstmal für die antworten! der link hat mich schon weitergebracht, denn ich habe sowohl im tkg mal gestöbert wie auch in einem entsprechenden urteil dazu.
entweder sie behandeln das ganze als umzug, dann können kosten bis max den kosten eines neuanschlusses anfallen, ansonsten sind sie verpflichtet, den alten vertrag 1:1 weiterzuführen. also kein neuvertrag!
oder sie behandeln es nicht als umzug, weil es getrennte unternehmen sind. in dem fall kann osnatel mir eben keinen anschluss am neuen ort zur verfügung stellen und ich bin raus aus der nummer!
na dann will ich mal schauen, was da rauskommt...
aber den thread kann man ruhig noch ein wenig offen lassen. viell hat ja noch jemand den einen oder anderen hinweis dazu?
übrigens hier mal die entsprechenden passagen der texte, falls noch jemand verwendung dafür hat.
http://dejure.org/gesetze/TKG/
http://dejure.org/gesetze/TKG/46.html
TKG §46
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.2012(BGBl. I S. 958) m.W.v. 01.12.2012.
(8) Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt.
(9) Die Bundesnetzagentur kann die Einzelheiten des Verfahrens für den Anbieterwechsel und die Informationsverpflichtung nach Absatz 8 Satz 4 festlegen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
1. das Vertragsrecht,
2. die technische Entwicklung,
3. die Notwendigkeit, dem Teilnehmer die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten, und
4. erforderlichenfalls Maßnahmen, die sicherstellen, dass Teilnehmer während des gesamten Übertragungsverfahrens geschützt sind und nicht gegen ihren Willen auf einen anderen Anbieter umgestellt werden.
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Urteil dazu:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin … ument.py?Gericht=bw&nr=16580
AG Kehl Urteil vom 4.2.2013, 5 C 441/12
Telekommunikationsvertrag: Anspruch des Kunden gegen den Anbieter eines Telefonanschlusses mit Internetzugang auf Vertragsfortsetzung nach Umzug
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Regelmäßig werden solche Telekommunikationsverträge zwar für einen bestimmten Standort, hier die ehemalige Wohnung des Klägers, geschlossen. Dabei liegt es aber auf der Hand, dass diese Standortbindung lediglich durch die technische Verfügbarkeit der von der Klägerin angebotenen Leistung bedingt ist. Andere Gründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Gegenteil ist es allgemein bekannt, dass die Klägerin grundsätzlich jedem jederzeit ihre Leistungen zur Verfügung stellen will, wenn die technischen Voraussetzungen dafür am gewünschten Standort vorliegen.
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Seit dem 10.05.2012 schreibt § 46 Abs. 8 Satz 1 und 2 TKG vor, dass der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, im Falle des Wohnsitzwechsels des Verbrauchers verpflichtet ist, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird, wobei der Anbieter ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen kann.
18
Bei älteren Sachverhalten, bei denen die Regelung des § 46 Abs. 8 TKG noch nicht galt, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung bei Fehlen einer entgegenstehenden vertraglichen Vereinbarung zum selben Ergebnis. Auf der einen Seite ist dem Interesse des Kunden, unter denselben Bedingungen den Telefonanschluss mit Internetzugang auch an seiner neuen Wohnung nutzen zu können, Rechnung zu tragen. Auf der anderen Seite muss die Fortsetzung des Vertrages am neuen Standort für den Anbieter technisch möglich sein, wobei er für seine zusätzlichen Aufwendungen angemessen entschädigt werden muss (vgl. AG Lahr Urteil vom 10.12.2010, Az. 5 C 121/10, veröffentlich bei juris.de). Ein Fortsetzungsanspruch besteht demnach nicht, wenn die Leistung am neuen Wohnsitz des Kunden grundsätzlich nicht angeboten wird (vgl. BGH NJW-RR 2011, 916).
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Erfüllt der Anbieter den Fortsetzungsanspruch nicht und weigert sich stattdessen, den Vertrag unter den gleichen Bedingungen auf die neue Wohnung des Kunden umzustellen, wird die Leistung mit Ablauf des Monats objektiv unmöglich. Dabei hat der Anbieter die Unmöglichkeit allein zu vertreten, wenn der Kunde den Umzug rechtzeitig angezeigt und um eine Umstellung gebeten hat. In diesem Fall entfällt der Anspruch des Anbieters auf die vereinbarten Entgelte gemäß § 326 Abs. 1 und 2 BGB.
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http://dejure.org/gesetze/TKG/47a.html
§ 47a
Schlichtung
(1) Kommt es zwischen dem Teilnehmer und einem Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum Streit darüber, ob der Betreiber oder Anbieter dem Teilnehmer gegenüber eine Verpflichtung erfüllt hat, die sich auf die Bedingungen oder die Ausführung der Verträge über die Bereitstellung dieser Netze oder Dienste bezieht und mit folgenden Regelungen zusammenhängt:
1. §§ 43a, 43b, 45 bis 46 oder den auf Grund dieser Regelungen erlassenen Rechtsverordnungen und § 84 oder
2. der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009 (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 12) geändert worden ist,
kann der Teilnehmer bei der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten.
(2) Zur Durchführung der Schlichtung hört die Bundesnetzagentur den Teilnehmer und den Anbieter an. Sie soll auf eine gütliche Einigung zwischen dem Teilnehmer und dem Anbieter hinwirken.
(3) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn
1. der Schlichtungsantrag zurückgenommen wird,
2. der Teilnehmer und der Anbieter sich geeinigt und dies der Bundesnetzagentur mitgeteilt haben,
3. der Teilnehmer und der Anbieter übereinstimmend erklären, dass sich der Streit erledigt hat,
4. die Bundesnetzagentur dem Teilnehmer und dem Anbieter schriftlich mitteilt, dass eine Einigung im Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte, oder
5. die Bundesnetzagentur feststellt, dass Belange nach Absatz 1 nicht mehr berührt sind.
(4) Die Bundesnetzagentur regelt die weiteren Einzelheiten über das Schlichtungsverfahren in einer Schlichtungsordnung, die sie veröffentlicht.
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http://dejure.org/gesetze/TKG/47b.html
§ 47b
Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses Teils oder der auf Grund dieses Teils erlassenen Rechtsverordnungen darf, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden.